Das Wichtigste in Kürze
- Die Dienstzeitversorgung besteht aus zwei Teilen: einer einmaligen Übergangsbeihilfe und monatlichen Übergangsgebührnissen.
- Übergangsgebührnisse: ab vier Jahren Dienstzeit, 75 % der letzten Dienstbezüge, 12 bis 60 Monate je nach Dienstzeit.
- Übergangsbeihilfe: Einmalzahlung, gestaffelt vom 1,5-fachen bis zum 12-fachen der letzten Dienstbezüge.
- Beides zahlt das Bundesverwaltungsamt automatisch (von Amts wegen) – ohne Antrag, ohne Frist.
Was zur Dienstzeitversorgung gehört
Wenn dein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit endet, greift die sogenannte Dienstzeitversorgung. Sie hat zwei Bausteine: die Übergangsbeihilfe als einmalige Zahlung (§ 19 SVG) und die monatlich gezahlten Übergangsgebührnisse (§ 16 SVG). Beide sollen dir den Start ins zivile Leben finanziell überbrücken – daher der Name.
Übergangsgebührnisse: das monatliche Geld
Anspruch hast du als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren, wenn dein Dienstverhältnis wegen Zeitablaufs oder Dienstunfähigkeit endet – nicht aber, wenn du direkt Berufssoldat wirst oder aus bestimmten Gründen (z. B. eigenes Verschulden) entlassen wirst. Die Gebührnisse betragen 75 % deiner letzten Dienstbezüge (inklusive Familienzuschlag bis Stufe 1) und werden monatlich gezahlt, beginnend im Monat nach dem Dienstzeitende.
- Dauer: gestaffelt nach Dienstzeit – von 12 Monaten (ab vier Jahren) bis maximal 60 Monaten (ab zwölf Jahren).
- Bildungszuschuss: Nimmst du während des Bezugs an einer geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit teil, erhöhen sich die Gebührnisse um 25 % – hier greift der Berufsförderungsdienst ineinander.
- Flexibel: Die Zahlung lässt sich auf Antrag aufschieben oder unterbrechen (höchstens zweimal, insgesamt längstens 24 Monate) – etwa, wenn du erst arbeitest und später studierst.
Übergangsbeihilfe: die Einmalzahlung
Zusätzlich gibt es zum Dienstende eine einmalige Übergangsbeihilfe. Sie ist nach Dienstzeit gestaffelt: vom 1,5-fachen der letzten Dienstbezüge bei einer kurzen Dienstzeit (unter 18 Monaten) bis zum 12-fachen bei einer Dienstzeit von 20 Jahren und mehr. Anders als die Übergangsgebührnisse steht die Beihilfe also auch zu, wenn du noch keine vier Jahre gedient hast – dann eben in der niedrigeren Stufe.
Worauf du achten musst
Du musst nichts beantragen: Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Bundesverwaltungsamt von Amts wegen. Drei Punkte solltest du trotzdem auf dem Schirm haben:
- Kürzungen: Warst du ohne Dienstbezüge beurlaubt oder in Teilzeit, werden Dauer bzw. Höhe anteilig gekürzt. Für Elternzeit kann die Kürzung entfallen.
- Krankenversicherung: In der Bezugsphase hast du keine Heilfürsorge mehr – du versicherst dich gesetzlich oder privat und bekommst dazu einen Zuschuss. Mehr dazu im Beitrag Heilfürsorge.
- Steuer: Übergangsgebührnisse sind steuerpflichtig; die Übergangsbeihilfe wird steuerlich begünstigt behandelt. Wie viel am Ende bleibt, hängt vom Einzelfall ab – hier lohnt steuerlicher Rat.
Profi-Kniff: Betrachte das Geld als Brücke, nicht als Bonus. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung in den Bezugszeitraum legt, sichert sich den Bildungszuschuss – und wer einen Teil der Einmalzahlung für Altersvorsorge oder die Anschluss-Krankenversicherung reserviert, statt alles zu verkonsumieren, startet entspannter ins Zivilleben.