Das Wichtigste in Kürze
- Die DUZ-Zulage entschädigt Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) – und ist steuerfrei.
- „Ungünstig“ sind Sonn- und Feiertage, bestimmte Samstage sowie Heiligabend/Silvester nach 12 Uhr – und nachts zwischen 20 und 6 Uhr.
- Der Satz liegt bei rund 6,31 € je Stunde (seit April 2025 dynamisiert).
- Es gibt sie erst ab einer Mindeststundenzahl pro Monat.
Was als „ungünstig“ zählt
Die Erschwerniszulagenverordnung (§ 3 EZulV) zählt genau auf, was ungünstige Zeiten sind: Sonntage und gesetzliche Feiertage, die Samstage vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie der 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr (sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen) – und an den übrigen Tagen die Nachtstunden zwischen 20 und 6 Uhr.
Wie viel und ab wann
Pro Stunde Dienst zu diesen Zeiten gibt es rund 6,31 € (Stand der Verordnung; seit April 2025 wird der Betrag dynamisiert mit angehoben). Einen Anspruch hast du allerdings erst, wenn du in einem Kalendermonat mit mehr als fünf Stunden – beziehungsweise mehr als einem Achtel deiner wöchentlichen Arbeitszeit – zu ungünstigen Zeiten herangezogen wirst. Die Zulage ist steuerfrei.
DUZ ist nicht gleich Schichtzulage
Verwechsle die DUZ-Zulage nicht mit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (Schicht- und Wechselschichtdienst, § 17a EZulV). Letztere gleicht den belastenden Rhythmuswechsel aus – unabhängig von Wochenenden – und wird steuerlich anders behandelt.
Was du wissen solltest
Die geleisteten Stunden werden über einen Forderungsnachweis abgerechnet; die Berechnung läuft über das Bundesverwaltungsamt. Wirst du infolge eines Dienstunfalls vorübergehend dienstunfähig, wird die Zulage auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate weitergezahlt.
Profi-Kniff: Dokumentier deine ungünstigen Stunden sauber und reich den Forderungsnachweis fristgerecht ein – sonst bleibt verdientes Geld liegen.