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Ratgeber · Bezüge

Auslandsverwendungszuschlag: was im Einsatz extra fließt

Für Auslandseinsätze gibt es zusätzlich zum Sold einen steuerfreien Tagessatz – gestaffelt nach Belastung. Wer im Einsatz war, sollte wissen, was da zählt.

·Lesezeit ~4 Min

Das Wichtigste in Kürze

  • Der AVZ ist ein steuerfreier Zuschlag für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung (§ 56 BBesG).
  • Er wird von Amts wegen gezahlt – ohne Antrag, unabhängig von Dienstgrad und Funktion.
  • Sechs Stufen je nach Belastung: aktuell rund 54 € (Stufe 1) bis 153 € (Stufe 6) pro Tag.
  • Gezahlt für jeden Tag im Einsatzgebiet – von der Ankunft bis zur Rückkehr.

Wofür es den AVZ gibt

Wer an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnimmt – etwa an einem Einsatz auf Grundlage eines Mandats oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen Einrichtung – erhält zusätzlich zur Inlandsbesoldung den Auslandsverwendungszuschlag. Er gleicht die materiellen Mehraufwendungen und die immateriellen Belastungen des Einsatzes aus, zum Beispiel bei der NATO-Battlegroup in Litauen oder bei UN-Missionen.

Wie viel – und wie es berechnet wird

Die Höhe richtet sich nach einer von sechs Stufen, die das Verteidigungsministerium je Einsatz festlegt. Aktuell reicht die Spanne von rund 54 € pro Tag (Stufe 1) bis rund 153 € pro Tag (Stufe 6, kriegsähnliche Bedingungen); zuletzt wurde die Verordnung im März 2025 angepasst. Beispiel: Wer rund vier Monate (120 Tage) in einer Stufe-4-Verwendung (etwa 111 €) ist, erhält zusätzlich rund 13.320 € – steuerfrei.

Was du wissen solltest

Der AVZ läuft ab Ankunft im Einsatzgebiet bis zur Rückkehr und wird auch bei Erkrankung oder Dienstbefreiung weitergezahlt, solange du im Gebiet bleibst. Dauert eine Verwendung weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe gelten. Seit Anfang 2026 können unter den gleichen Voraussetzungen auch Freiwillig Wehrdienst Leistende den AVZ erhalten. Wichtig zur Abgrenzung: Eine dauerhafte Stationierung im Ausland läuft über andere Auslandsbezüge, nicht über den AVZ.

Was der AVZ nicht ist

Der AVZ ist kein dauerhafter Gehaltsbestandteil. Er fließt nur während des Einsatzes und endet mit der Rückkehr.

Gut zu wissen: Weil der AVZ steuerfrei ist und zeitlich begrenzt fließt, lohnt es, ihn als Einsatz-Bonus zu betrachten und nicht ins laufende Monatsbudget einzuplanen.

Quellen Auslandsverwendungszuschlag: bundeswehr.de · Rechtsgrundlage § 56 BBesG: gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und gibt den Stand Juni 2026 wieder. Sätze, Stufen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage und die Festsetzung der zuständigen Stelle. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, Angaben ohne Gewähr.

Häufige Fragen

Muss ich den Auslandsverwendungszuschlag beantragen?
Nein. Der AVZ wird von Amts wegen gezahlt – ohne Antrag und unabhängig von Dienstgrad und Funktion (§ 56 BBesG).
Ist der Auslandsverwendungszuschlag steuerfrei?
Ja, der AVZ ist steuerfrei. Er wird für jeden Tag im Einsatzgebiet gezahlt, gestaffelt in sechs Stufen je nach Belastung – aktuell rund 54 € (Stufe 1) bis 153 € (Stufe 6) pro Tag.

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